Stand: 01.01.2024
I. Allgemeines
II. Angebot und Unterlagen
III. Lieferzeiten und Montage
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. der Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
Mit vom Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Informationen des Bestellers.
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird auf Grund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Umgang mit Mietgegenständen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gegenstände pfleglich zu behandeln, welche ihm übergeben werden. Die Überlassung der Gegenstände erfolgt ausschließlich für den zuvor festgelegten Zweck und Zeitraum. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von den im Katalog angegebenen Spezifikationen bezüglich Größe, Form und Farbe nach Bedarf abzuweichen. Die Rückführung der Gegenstände hat unmittelbar nach dem Ende des Ereignisses zu erfolgen. Es besteht keine Versicherung für die Gegenstände; es wird empfohlen, für den Zeitraum der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Bei Beschädigungen oder Verlust trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Diese Verantwortlichkeit beginnt mit der Übergabe der Gegenstände und endet mit deren Rücknahme, spätestens jedoch 48 Stunden nach dem Ende der Veranstaltung. Dies gilt auch bei Abwesenheit am Standort. Sollten die Gegenstände verloren gehen oder Schaden nehmen, übernimmt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Entgelt auch die Kosten für Ersatz oder Reparatur. Bei Entgegennahme muss sich der Auftraggeber von der Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Gegenstände überzeugen. Beanstandungen werden nur innerhalb von 24 Stunden nach Entgegennahme akzeptiert. Im Falle einer gerechtfertigten Beschwerde wird der Auftragnehmer für adäquaten Ersatz sorgen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, statt der bestellten Gegenstände solche von gleichem oder höherem Wert ohne zusätzliche Kosten zu liefern. Nach Gebrauch sind die Gegenstände sauber und ohne Rückstände von Befestigungsmaterial zurückzugeben. Der Auftraggeber muss den Anbieter sofort informieren, falls Dritte Rechte an den überlassenen Gegenständen geltend machen, diese nicht wie vereinbart geliefert wurden, Schäden aufweisen oder entwendet wurden. Ein Rücktritt von der Mietvereinbarung ist bis zu 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei einem Auftragswert bis zu 250,00 € und bis zu 14 Tage vorher bei einem Wert über 250,00 € ohne Kosten möglich. Beiden Seiten steht das Recht zum Rücktritt von der Mietvereinbarung nur hinsichtlich des konkreten Gegenstandes zu, falls der Auftragnehmer im Falle einer berechtigten Beschwerde keinen vergleichbaren oder besseren Ersatz leisten kann.
V. Preise
VI. Zahlungsziel
VII. Stornierung des Auftrages / Kündigung
VIII. Kreditfähigkeit des Auftraggebers
IX. Verwertungsrechte
X. Fracht und Verpackung – Gefahrenübergang
XI. Übergabe und Abnahme
XII. Nutzung für Marketingzwecke
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer das uneingeschränkte Recht, Fotos und andere Darstellungen der im Rahmen des Projektes erstellten Objekte und Einrichtungen für Eigenwerbungszwecke zu nutzen, und zwar sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung. Dies umfasst vom Auftragnehmer erstelltes sowie vom Auftraggeber bereitgestelltes Bildmaterial. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle bekannten Verwendungsarten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werbung im Internet, in Broschüren und Anzeigen. Der Auftragnehmer darf das Bildmaterial zu diesem Zweck bearbeiten.
XIII. Mängelhaftung
XIV. Haftungs- und Versicherungsregelungen
XV. Höhere Gewalt
XVI. Eigentumsvorbehalt
XVII. Aufrechnung und Abtretung
XVIII. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.